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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: 5 Ws 16/2002
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 172 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 5. Strafsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 5 Ws 16/2002
vom 7. März 2002
in der Anzeigesache
wegen Strafvereitelung im Amt.
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 31. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die Antragstellerin, die beim Polizeirevier E. wegen eines zu ihrem Nachteil begangenen Diebstahls Anzeige gegen Unbekannt erstattet hatte, bezichtigt den Beschuldigten einer Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB), weil er als polizeilicher Sachbearbeiter dieses Ermittlungsverfahrens den oder die Täter infolge Nachlässigkeit nicht ermittelt habe. Dies habe dazu geführt, dass ihr die Chance genommen worden sei, das entwendete Geld zurückzuerhalten.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das diesbezügliche Verfahren mit Verfügung vom 14.1.2002 eingestellt, die Generalstaatsanwaltschaft der hiergegen gerichteten Beschwerde mit Bescheid vom 30.1.2002 keine Folge geleistet.
2. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht zulässig, da er den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht entspricht.
Nach der genannten Vorschrift muss der Antrag diejenigen Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen sollen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhaltes, die den Senat in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Sachdarstellung muss ferner in groben Zügen den Verfahrensgang, den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit beinhalten. Schließlich muss sich aus dem Vortrag die Verletzteneigenschaft des Antragstellers ergeben (Karlsruher Kommentar-Schmid, StPO, 4. Aufl., § 172 Rdnrn. 34 bis 38 m. w. N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 172 Rdnrn. 27 bis 31 m. w. N.).
Vorliegend ist der Antrag bereits deswegen unzulässig, weil der Inhalt der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht mitgeteilt wird und dem Senat damit verschlossen bleibt, ob das Verfahren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eingestellt wurde.
Zudem fehlt der Antragstellerin mangels der von § 172 Abs. 1 StPO vorausgesetzten Verletzteneigenschaft die Antragsbefugnis. Verletzter im Sinne der genannten Norm ist nur derjenige, der durch die behauptete Tat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (Karlsruher Kommentar-Schmid, § 172 Rdnr. 19 m. w. N.; Löwe-Rosenberg-Graalmann-Scheerer, StPO, 25. Aufl., § 172 Rdnr. 51 m. w. N.). Das wiederum bedeutet, dass jemand durch eine strafbare Handlung nur dann verletzt sein kann, wenn die übertretene Norm - jedenfalls auch - dessen Rechte schützen will. Strafvorschriften, die ausschließlich gemeinschaftsbezogene Rechtsgüter schützen sollen, können somit die Verletzteneigenschaft nicht begründen (BGHSt 18, 283 ff.; Löwe-Rosenberg-Graalmann-Scheerer a.a.O. Rdnrn. 52 u. 95; Karlsruher Kommentar-Schmid a.a.O.). Durch den von der Antragstellerin behaupteten Tatbestand der Strafvereitelung im Amt wird indes ausschließlich die staatliche Rechtspflege geschützt (Leipziger Kommentar-Ruß, StGB, 11. Aufl., § 258 Rdnr. 1; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., Vorbem. zu §§ 257 ff, Rdnr. 2). Deswegen sind Opfer der Vortaten als nur mittelbar Betroffene nicht als Verletzte im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO anzusehen (so auch OLG Düsseldorf VRS 83, 430; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 279; OLG Nürnberg NStZ-RR 2000, 54; OLG Dresden Beschluss vom 30.9.1996 - 1 Ws 186/96 -, zitiert nach "juris"). Sie sind als bloße Mitglieder der Rechtsgemeinschaft zur gerichtlichen Kontrolle des Legalitätsprinzipes in Form des Klageerzwingungsverfahrens nicht berufen und haben folgerichtig auch keine Antragsbefugnis. Dies gilt selbst dann, wenn - wie vorliegend - die Vortat zu einer unmittelbaren Rechtsverletzung geführt hat und diese durch die behauptete Strafvereitelungshandlung fortwirkt, zumal der Betroffene seine Interessen im Ursprungsverfahren mit den dort zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln ausreichend wahrnehmen kann (OLG Frankfurt a.a.O.).
Ende der Entscheidung
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